Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Satzung ausschließlich die maskuline Form verwendet.
Feuerwehrkameradinnen werden von dieser Satzung aber gleichsam angesprochen.
Der Verein führt den Namen „Feuerwehrverband Wetzlar e. V.“ Er ist bei dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Wetzlar unter VR – Nr.: 1281 eingetragen.
Sitz des Vereins ist in Wetzlar. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Brand-, Katastrophen-, Umweltschutzes und der Kultur.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. AO. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mitglieder der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie haben gegenüber dem Verein einen Anspruch auf Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen (§ 670 BGB). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglied des Vereins können werden:
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Mitglieder haben
Stimm- und Wahlrechte stehen nur den öffentlichen und nicht öffentlichen Feuerwehren und weiteren in dieser Satzung ausschließlich genannten natürlichen Personen zu. Die Rechte der juristischen Personen werden ausgeübt durch deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter.
Die Mitgliedschaft endet
Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand mit Einschreiben mit Rückschein erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zum Ende des Kalenderjahres möglich.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen oder sich vereinsschädigend verhalten hat.
Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied:
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig. Ein Rechtsmittel gegen den Ausschließungsbeschluss findet nicht statt. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Dem betroffenen Mitglied ist nach Eingang des Ausschließungsantrages beim Vorstand von diesem für einen Zeitraum von vier Wochen rechtliches Gehör zu gewähren. Während des Ausschließungsverfahrens ruhen sämtliche Rechte des auszuschließenden Mitglieds. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am Vereinsvermögen.
Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, kann auf Vorschlag die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Besondere Rechte sind mit der Ehrenmitgliedschaft nicht verbunden. Ehemalige Vorsitzende können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Besondere Rechte sind mit dem Ehrenvorsitz nicht verbunden.
Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen, über deren Höhe und Fälligkeit der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet. Gebühren können erhoben werden für die Finanzierung besonderer Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen Leistungen des Vereins hinausgehen.
Umlagen können erhoben werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von Baumaßnahmen und Projekten.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages, der Gebühren und Umlagen Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge, Gebühren und Umlagen sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig am 1.6. eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein. Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
Die Verbandsversammlung ist das oberste Organ und zuständig für alle Aufgaben soweit diese nach dieser Satzung nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Sie ist ausschließlich zuständig für folgende Angelegenheiten:
Die ordentliche Verbandsversammlung sollte im ersten Halbjahr eines jeden Jahres Eine außerordentliche Verbandsversammlung – für deren Berufung und Durchführung die gleichen Bestimmungen gelten wie für die ordentliche Verbandsversammlung - ist einzuberufen:
Die Verbandsversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen und unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Das Erfordernis der schriftlichen Einladung ist auch erfüllt, wenn die Einladung per Email erfolgt. Der Fristenlauf für die Ladung beginnt mit dem Tag der Aufgabe der Einladung zur Post bzw. der Absendung der Email. Maßgebend für die ordnungsgemäße Ladung ist die dem Vorstand letztbekannte Anschrift / letztbekannte Email-Adresse des Mitgliedes. Die Mitteilung von Adressänderungen / Änderungen von Email-Adressen ist eine Bringschuld des Mitglieds.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Fristgemäß gestellte Anträge sind nachträglich auf die Tagesordnung zu nehmen.
Nach Ablauf der Frist gestellt Anträge können nur zur Entscheidung in der Mitgliederversammlung zugelassen werden durch Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Die Verbandsversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Verbandsversammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter übt in der Mitgliederversammlung das Hausrecht aus. Der Versammlungsleiter bestimmt alleine den Gang der Verhandlungen und die Art und Weise der Abstimmung in der Verbandsversammlung. Seine Entscheidungen sind unanfechtbar. Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte einen Wahlausschuss, bestehend aus drei Personen.
Stehen bei einer Wahl zwei Kandidaten oder mehr zur Abstimmung, so ist immer geheim mit Stimmzetteln zu wählen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen und werden nicht gezählt. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
Jede Mitgliedswehr stellt für je angefangene 40 Mitglieder der Einsatzabteilung einen Delegierten. Stimmrechtsbündelung auf einen Delegierten, wie auch die Übertragung des Stimmrechts auf Delegierte anderer Mitgliedswehren ist nicht statthaft. Die Mitglieder des Vorstandes haben je eine Stimme. Weiter stimmberechtigt sind die Stadt- und Gemeindebrandinspektoren.
Das Versammlungsprotokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Es muss enthalten:
Der Vorstand besteht aus sieben Personen, dem Vorsitzenden den zwei stellvertretenden Vorsitzenden dem Schatzmeister dem Schrift – und Protokollführen den zwei gleichberechtigten Beisitzern. Die Amtsinhaber sollen Mitglied einer Mitgliedswehr sein. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung und einen Aufgabenverteilungsplan geben.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 7 Abs. 1 dieser Satzung Es gilt das Vieraugenprinzip. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand wird für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle die Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wird. Maßgebend ist die Eintragung des neu gewählten Vorstandes in das Vereinsregister.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzugewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende nach Bedarf, mindestens aber alle zwei Monate einlädt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.
Im Einzelfall kann der Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per Email erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen dieser Satzung. Der Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der Email-Vorlage sein. Die Email-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der Email die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der Email-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über Email innerhalb der vom Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen. Gibt ein Vorstandsmitglied keine Stimme ab, so gilt dies als Zustimmung zum Umlaufverfahren und zur Beschlussvorlage.
Der Vorstand kann besondere Vertreter gem. § 30 BGB bestellen und abberufen und deren Wirkungskreis bestimmen.
Der Vorstand kann mit Beschluss mit einfacher Mehrheit Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein nach dieser Satzung tätige Personen ihres Amtes entheben, wenn eine Verletzung von Amtspflichten der Tatbestand der nicht ordnungsgemäßen Amtsausübung vorliegt. Dem Betroffenen ist vor der Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen eine ordnungsgemäße Entscheidung des Vorstandes über die Amtsenthebung steht dem Betroffenen kein Rechtsmittel zu.
Der Verbandsausschuss berät den Vorstand in allen Fragen der Vereinstätigkeit. Der Verbandsausschuss ist zu beteiligen bei der Aufstellung des Haushaltsplanes. Der Verbandsausschuss besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und den Sprechern der Fachbereiche Jugend, Musik, Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung, nichtöffentliche Feuerwehren sowie den Sprechern der weiter vom Vorstand gebildeten Fachbereiche.
Der Verbandsausschuss tagt jährlich mindestens einmal. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Feuerwehrverbandes Wetzlar e. V.
Die Bestimmungen zur Verbandsversammlung (§ 6) finden sinngemäß Anwendung auf die Arbeit des Verbandsausschusses.
Fachbereiche können zur Beratung und Unterstützung von Vorstand und Verbandsversammlung insbesondere in folgenden Aufgabengebieten gebildet werden:
Der Vorstand kann weitere Fachbereiche bilden sowie aus eigenem Recht Fachbereiche auflösen.
Der Vorstand beruft aus dem Kreise der Mitgliedswehren Feuerwehrfrauen und Feuerwehrmänner zu Mitgliedern in den einzelnen Fachbereichen und bestimmt deren Sprecher. Die Zahl der Mitarbeiter je Fachbereich sollte 11 Mitglieder nicht überschreiten.
Die Fachbereiche sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins und zur Außenvertretung des Vereins nicht berechtigt. Der Vorstand gem. § 7 dieser Satzung kann in Einzelfällen oder generell dem Sprecher eines Fachbereiches Vertretungsmacht für den Verein erteilen.
Die Mitglieder der Fachbereiche bestimmen die innere Organisation und den Gang der Geschäfte ihres Fachbereiches selbst. Die Bestimmungen dieser Satzung sind dabei zu beachten. Fachbereichsordnungen dürfen nicht im Widerspruch zur Satzung des Vereins stehen.
Sofern den Fachbereichen aus Haushaltsmitteln des Vereins diese Mittel spätestens zum 1.2. des auf das abzurechnende Geschäftsjahr folgenden Geschäftsjahres abzurechnen. Von den Fachbereichen eigenerwirtschaftete Mittel sind Finanzmittel des Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden, sind diese verpflichtet Vereins.
Die Fachbereiche haben im Fall der Mittelzurverfügungstellung zum 1.2. des nachfolgenden Geschäftsjahres eine Vollständigkeitserklärung über die ordnungsgemäße Erfüllung der finanziellen Pflichten des Fachbereiches Für unrichtige und unvollständige Erklärungen haften die Mitglieder des Fachbereiches persönlich.
Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten Mitglieder drei Kassenprüfer. Zwei Kassenprüfer werden in den geraden Jahren, ein Kassenprüfer in einem ungeraden Jahr gewählt. Diese sollen in Buchführungs- und Geschäftsaufzeichnungsfragen erfahren sein. Die Kassenprüfer können insgesamt dreimal wiedergewählt werden.
Aufgabe der Kassenprüfer ist die Prüfung der Finanzbuchhaltung und Finanzverwaltung sowie der Kassen des Vereins und evtl. bestehender Untergliederungen. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung der Kassen und des Belegwesens in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt und verpflichtet. Die Kassenprüfer können auf wirtschaftlichem Gebiet beratenden tätig sein. Die Festlegung der Zahl der Prüfungen liegt in pflichtgemäßem Ermessen der Kassenprüfer. Dies gilt auch für unangemeldete, sogen. Ad hoc – Prüfungen. Bei jeder Prüfung müssen mindestens zwei Kassenprüfer anwesend sein.
Den Kassenprüfern ist vom Vorstand umfassend Einsicht in die zur Prüfung begehrten Vereinsunterlagen zu gewähren. Auskünfte sind ihnen zu erteilen. Die Vorlage von Unterlagen sowie Auskünfte können nicht verweigert werden.
Die Kassenprüfer erstatten der Verbandsversammlung schriftlich einen einheitlichen Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfhandlungen und empfehlen dieser ggf. in ihrem Prüfbericht die Entlastung des Vorstandes. Abweichende Berichte der Kassenprüfer sind nicht statthaft. Der Prüfbericht der Kassenprüfer ist dem Vorstand spätestens drei Wochen vor dem Termin der Verbandsversammlung vorzulegen.
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung, Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (bspw. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
Die Änderung des Zweckes und die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 7 dieser Satzung geregelten Stimmenmehrheit in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Mitglieder des Vorstandes gem. § 6 dieser Satzung gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Dies gilt auch, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Wegfall des gemeinnützigen Zwecks sowie bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Lahn-Dill- Kreis der es für gemeinnützige Zwecke der Pflege des Brandschutzes, Katastrophenschutzes und des Umweltschutzes im Verbandsgebiet zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde in der Verbandsversammlung am 20.05.2017 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft. Die Satzung in der Fassung vom 24.06.2007 tritt außer Kraft.
Wetzlar, den 20.05.2017
Michael Stroh – Vorsitzender
Friedel Mehlmann – stellv. Vorsitzender
Marianne Schmitz – stellv. Vorsitzende
Uwe Mampoteng – Schatzmeister
Sigfried Pilawa – Schriftführer
Friedhelm Schmitz – Beisitzer A
Armin Lühring – Beisitzer B